10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe
220Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 2 GebGGegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.
Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.
Höhe der Gebühr
221
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z) | |
2. Ernennung oder Zulassung oder Eintragung | 285,90 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Notar - Handelsmakler - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Patentanwalt - Buchhalter |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450