Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG
10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe

220Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 2 GebGGegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.

Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.

Höhe der Gebühr

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Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)
2. Ernennung oder Zulassung oder Eintragung
285,90 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Notar - Handelsmakler - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Patentanwalt - Buchhalter
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450