Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
25. Anzeigepflicht ( § 31 GebG)

25.2. Gebührenentrichtung ohne amtliche Bemessung

620Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGBieber in Holoubek/Lang (Hrsg), Sonderverfahrensrecht (2023)Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG angeführte Gebühr für Wetten ist ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

621Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 31 GebGBieber in Holoubek/Lang (Hrsg), Sonderverfahrensrecht (2023)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular "Geb 6", Erläuterungen dazu enthält "Geb 6a") beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren näher geregelt ( FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Glücksvertrag - Fälligkeitstermin - unmittelbare Gebührenentrichtung - Wetten
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450