Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)

12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben

486Kerbl/Winkelbauer in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz (2023)Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 500).

487Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.

488Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 16 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Gilt ein Annahmeschreiben als Urkunde über den Vertrag, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages.

Wann der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach §§ 861 ff ABGB, dh. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Annahmeschreiben an den Anbotsteller ausgehändigt wird oder ihm im Falle der Übersendung zukommt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Anbotschreiben - Annahme - Vertragsanbot - schriftlich - mündlich - Urkunde - Zustandekommen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450