Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

16. Gebührenbefreiungen ( § 20 GebG)

16.1. Zusätze und Bestätigungen auf ausgefertigten Urkunden

529Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 20 GebGUFS 22.8.2013 - RV/3095-W/09UFS 22.8.2013 - RV/3097-W/09Durch die Gebührengesetznovelle im Rahmen des AbgÄG, BGBl. I Nr. 144/2001, wurde die Gebührenpflicht hinsichtlich der Vollmachten und der privaten Zeugnisse abgeschafft. Den Bestimmungen des § 20 Z 1 bis 3 GebG ist dadurch der Anwendungsbereich entzogen.

530Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 20 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 20 GebGUFS 22.8.2013 - RV/3095-W/09UFS 22.8.2013 - RV/3097-W/09Fellner, Neuerungen im Gebührenrecht zum 1. 1. 2011, SWK 2/2011 S. 69Fuhrmann/Kerbl in Teufelsdorfer (Hrsg), Handbuch Immobilientransaktionen (2012)Fuhrmann/Kerbl in Teufelsdorfer (Hrsg), Handbuch Immobilientransaktionen, 2. Aufl. (2015)Nach § 20 Z 4 GebG besteht keine Gebührenpflicht für die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, dass ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von Seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass das ursprüngliche Rechtsgeschäft, sofern es überhaupt gebührenpflichtig ist, infolge neuerlicher Beurkundung nicht nochmals der Gebühr unterliegt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Bestätigung - Anerkennung - Beurkundung - Darlehensvertrag - Kreditvertrag - Haftungsvertrag - Garantiekreditvertrag - Factoringgeschäft - Factoringrahmenvertrag
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450