Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
1. Allgemeines

1.6. Verjährung

14Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 6 GebGSchaffer, EinleitungAutor,Kerbl/Albl in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021)E. VerjährungNach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährigeVerjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957anwendbar.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Verjährungsfrist - hinterzogene Abgaben - Hinterziehung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450