Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.14. Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG)

10.14.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

10.14.3.1. Gebührenschuld

408Wukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 16 GebGMoser, Zum Determinierungserfordernis einer Bestandsache bei Verträgen gemäß § 33 TP 5 GebG, SWK 9/2010 S. 410Moser, Aktuelle Fragen im Bereich Bestandvertragsgebühren, SWK 30/2010 S. 911Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben (siehe Rz 160).

409Wukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 16 GebGDie Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen (siehe Rz 6 f).

10.14.3.2. Gebührenschuldner

410Mayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 13 GebGBFG 22.3.2017 - RV/7100286/2015Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Hinausgabe - Aushändigung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450