Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.6. Gebührenbefreiungen

916Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit:

  • die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1),

  • die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen (Z 2),

  • die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz übernommen hat (Z 3),

  • über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat (Z 4).

917Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist ein Vermerk auf dem (Finanz-)Wechsel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach der jeweiligen Ziffer des § 33 TP 22 Abs. 7 GebG durch die dort genannten Institutionen bzw. Bevollmächtigte des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Finanzwechsel - Prolongation - ERP-Kredit - Refinanzierung - Ausfuhrfinanzierungsförderung - Ausfuhrgeschäft - Ausfuhrförderung - Exportförderung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450