Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)

8.4. Automationsunterstützte Eingaben, Beilagen und Erledigungen

161Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGMayer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 11 GebGDurch § 11 Abs. 2 GebG wurde der Begriff einer Schrift an die heutigen technischen Möglichkeiten angepasst. Damit ist auch eine automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (zB mittels Fax oder E-Mail) eingebrachte Eingabe oder Beilage gebührenpflichtig. Weiters sind damit auch auf solchem Wege ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse gebührenpflichtig, wenn auf sie die Merkmale einer der in § 14 GebG enthaltenen Schriften zutreffen (siehe Rz 125 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Fax - E-Mail - Erledigung - Telefax - Telekopie - email - elektronische Post
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450