Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG
10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung

227Wimmer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 2 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 2 GebGWird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig.

Beispiel:

Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung

Höhe der Gebühr

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Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)
6. Ausstellung eines Leichenpasses
83,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro
7. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
83,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Überführung - Leichenpassierschein - Überführungsbewilligung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450