GSVG § 97. Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten, BGBl. I Nr. 179/2004, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 97. Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.

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