GSVG § 182. Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

2. Unterabschnitt

§ 182. Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

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