GSVG § 108. Taggeld, BGBl. I Nr. 123/2012, gültig von 31.12.2012 bis 31.12.2012

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

§ 108. Taggeld

(1) Solange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.

(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845