GSVG § 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig ab 01.01.2004

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

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