GSVG § 42. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze, BGBl. Nr. 589/1981, gültig ab 01.01.1981

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 42. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

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