GSVG § 27b. Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 5/2001, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 27b. Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 27a) bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

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