GSVG § 324. Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009, BGBl. I Nr. 146/2008, gültig ab 30.12.2008

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 324. Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

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