GSVG § 314. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006, BGBl. I Nr. 131/2006, gültig ab 28.07.2006

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 314. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 198 Abs. 1 und 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

2. mit die §§ 10 Abs. 1 Z 3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

3. mit § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

4. rückwirkend mit § 162 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.

(2) Auf vor dem in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.

(3) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .

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