DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT V
§ 214c. Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
1. wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
2. wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
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