GSVG § 214c. Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern), BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 214c. Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1. wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2. wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

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