GSVG § 27d. Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 27d. Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

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