GSVG § 137. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig ab 01.08.2013

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 137. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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