GSVG § 116c. Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, BGBl. I Nr. 139/1998, gültig ab 01.08.1998

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 116c. Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

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