GSVG § 392b. Teuerungsausgleich, BGBl. I Nr. 30/2022, gültig ab 19.03.2022

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 392b. Teuerungsausgleich

(1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022

1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oder

2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.

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