GSVG § 34a., BGBl. I Nr. 67/2001, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 34a.

(1) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling ergibt.

(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

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