GSVG § 356. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle), BGBl. I Nr. 2/2015, gültig ab 14.01.2014

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 356. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:

1. mit die §§ 44 Abs. 4 und 58 Abs. 2;

2. mit die §§ 25a Abs. 5 und 35 Abs. 5b;

3. rückwirkend mit die §§ 133 Abs. 3, 142 und 194 Z 2.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3;

2. mit Ablauf des § 44 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015.

(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach § 44a sind bis längstens an den Unterstützungsfonds nach § 44 zu überweisen, wobei, unbeschadet des § 44 Abs. 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach § 44 Abs. 4 Z 2 verwendet werden.

(4) Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach § 44a gelten mit Ablauf des als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.

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