GSVG § 187. Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT II Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 187. Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Aus den Pensionen gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 185, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

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