GSVG § 203. Zusammensetzung der Verwaltungskörper, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 203. Zusammensetzung der Verwaltungskörper

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. in der Generalversammlung 60,

2. im Vorstand 14,

3. in der Kontrollversammlung 9,

4. in jedem Landesstellenausschuß 5.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

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