GSVG § 246a. Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete, BGBl. I Nr. 67/2001, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 246a. Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

(10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 41) - .

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