GSVG § 182a. Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege, BGBl. I Nr. 162/2015, gültig ab 01.01.2016

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

2. Unterabschnitt

§ 182a. Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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