GSVG § 168. Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation, BGBl. Nr. 314/1994, gültig ab 01.07.1994

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 168. Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

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