GSVG § 241. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, BGBl. Nr. 560/1978, gültig ab 01.01.1979

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 241. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des § 172 Abs. 7 nach dem , aber vor dem , und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem über Anträge gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die §§ 173 bis 177 gelten entsprechend.

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