GSVG § 237. Bundesbeitrag, BGBl. Nr. 591/1983, gültig ab 01.01.1984

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

§ 237. Bundesbeitrag

Abweichend von den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

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