Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4668-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 100 Erlöschen von Leistungsansprüchen

Robert Atria

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Erlöschen von Leistungsansprüchen in der KV (Abs 1 lit a, 3 und 4)
4, 5
III.
III. Erlöschen von Leistungsansprüchen in der UV und PV (Abs 1 lit b und c)
68
IV.
Alterspension als einmaliger Anspruch (Abs 2)
9

I. Allgemeines

1

Das Wesentliche des Erlöschens liegt in der „automatischen“ Beendigung eines Leistungsanspruches, also ohne bescheidmäßiger Feststellung; die Leistungsgewährung wird seitens des VT schlicht eingestellt. So wie § 99 (Entziehung) bezieht sich auch § 100 nur auf „laufende“, also regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 99 Rz 2).

Die Rechtsschutzmöglichkeit des Empfängers der erloschenen Leistung besteht darin, einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung zu stellen, über den dann bescheidmäßig abzusprechen ist (§ 367); infolge besteht eine Klagemöglichkeit. Das Klagebegehren hat hier – wie bei einem Neuantrag – auf Zuerkennung der Leistung ab dem dem Erlöschen folgenden Datum zu lauten. Zum Verhältnis des automatisch eintretenden Erlöschens eines Leistungsanspruches (§ 100) zu der mit Bescheid auszusprechenden Entziehung s § 99 Rz 7.

2

Grds kann der Vers auch schon die im Gewährungsbescheid ausgesprochene Befristung eines Leistungsanspruchs bekämpfen und eine Leistungszuerkennung auf unbestimmte Dauer einklagen. In Abweichung davon bestimmt jedoch

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.