Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4668-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 342a Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind

Markus Kletter/Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
16
II.
Strukturelle Vorgaben für Gruppenpraxen und Abgrenzung zu Ambulatorien
714
III.
Zulassung und Bedarfsprüfung
1527
IV.
Gesamtvertrag, (Sonder-)Einzelvertrag, Kostenzuschuss
2835

I. Allgemeines

1

Gruppenpraxen (GrpP) sind nicht zu verwechseln mit Ordinations- und Apparategemeinschaften, deren Zweck ausschließlich in der gemeinsamen Ressourcennutzung (gemeinsamer Einkauf von Geräten oder Materialien, gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten und/oder Beschäftigung von Personal) liegt und wofür auch die Bildung zivilrechtlicher Gesellschaften erlaubt ist. Deren Gesellschafter können nur freiberuflich tätige Ärzte und GrpP, nicht aber andere Personen sein; jeder Arzt (bzw die GrpP) muss im Rahmen dieser Gemeinschaft freiberuflich tätig sein und schließt nur selbst Behandlungsverträge ab (§ 52 ÄrzteG; s Schneider, Ordinationen und Ambulatorien, 77). „Gemeinschaftspraxis“, „Ärztehaus“ udgl sind keine Begriffe des ÄrzteG und sagen nichts über Inhalt und Rechtsform der Zusammenarbeit aus (s Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 2005, 8). Die Bezeichnung einer Ordinati...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.