Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)

7.7 Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

7.7.1 Genussscheine

541Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen vor dem 01.01.2011 im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982 idgF, sind als Sonderausgaben innerhalb des allgemeinen Sonderausgabenhöchstbetrages absetzbar.

542Begünstigt ist nicht nur der Ersterwerb, sondern auch jeder weitere Erwerb eines Genussscheines, soferne die 10-jährige Behaltefrist ab der Anschaffung eingehalten wird.

543Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Hinterlegung der Genussscheine auf einem Depot.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.07.2011
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457