Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

12.8.25 Steuern

907Die Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben erfüllt nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten und der Abgabenpflichtige sie nicht im Rechtsmittelweg bekämpft hat (VwGH 25.10.1989, 86/13/0089). Dies gilt auch für Steuerschulden, für die der Steuerpflichtige nach § 9 BAO oder § 14 BAO in Anspruch genommen wurde.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.01.2011
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457