Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE ( § 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988)

16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988)

1028Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache Berücksichtigung erfolgt im Wege der Veranlagung. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nicht zu (§ 33 Abs. 6 EStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 62 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Arbeitgeberpflichten
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457