Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)
12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners

12.5.2.5 Hilfsmittel

850Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen (zB Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl).

Siehe auch Beispiel Rz 10850.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2012
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457