Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.8 Kostenersätze

423§ 4 (1). Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988, kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.

(2). Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.

424Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt.

425Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere:

  • die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,

  • die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,

  • die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,

  • durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).

426Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Expatriates (siehe Rz 406b). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung ( § 26 Z 1 EStG 1988) und für Fortbildungskosten ( § 26 Z 3 EStG 1988). Bei Vertretern (siehe Rz 406) kürzen die Kostenersätze erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 den Pauschbetrag.

Das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 kürzt nicht den Pauschbetrag.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte:
Kostenersatz Berufsgruppe - Kostenersatz Schauspieler
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457