Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER

33a.2 Zuständigkeit

1241gZuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt Österreich.

Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt für Großbetriebe.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
ausländische Arbeitnehmer - Antragsveranlagung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457