Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)

39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988)

1320Der Bausparvertrag kann nicht mehr Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wenn

  • das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wurde,

  • die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen,

  • nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss in einem folgenden Kalenderjahr keine Steuer mehr zu erstatten war.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457