Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.3.40 Leistungen von Sozialfonds (§ 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988)

112iBestimmte Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, bei längerem Krankenstand, bei Arbeitslosigkeit, bei Tod nach einem Arbeitsunfall, in besonderen berufsspezifischen Härtefällen) von kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe (Sozialfonds), die ab dem 1. Juli 2022 an aktive bzw. ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind bis zu den gesetzlich festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses steuerfrei. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Einrichtungen der Sozialpartner dürfen dabei nicht mehr als 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG betragen. Wenn in anderen Kollektivverträgen vergleichbare Einrichtungen geschaffen werden, sind auch deren Leistungen, soweit sie den weiteren Voraussetzungen entsprechen, steuerfrei.

Die Sozialfonds sind verpflichtet dem Finanzamt des Empfängers der steuerfreien Leistungen Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Empfängers sowie die Höhe der Leistung bis zum 31. Jänner des Folgejahres mitzuteilen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457