Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
42 ANHÄNGE
42.5 Beispielsammlung

42.5.4 § 16 EStG 1988

42.5.4.1 Rz 10223 bis Rz 10243

10223§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Studienreise eines Hochschulprofessors (Rz 223 und Rz 389)

Siehe Rz 10389

10225a§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Aufwendungen für eine Tätigkeit, bei der keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden (Rz 225a)

(1995)

Der antragstellende Steuerpflichtige ist als Militärpfarrer und darüber hinaus in einer Gemeinde als Kaplan tätig. Außerdem übte er im betreffenden Jahr verschiedene Seelsorgedienste im ganzen Bundesland aus (Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen, Taufen ua.). Regulär entlohnt wurde er nur für seine Tätigkeit als Militärseelsorger.

Im Zusammenhang mit seinen diversen Seelsorgediensten macht er Fahrtkosten (Kilometergeld) als Werbungskosten geltend.

Werbungskosten (dazu gehören auch Fahrtkosten auf Basis des amtlichen Kilometergeldes oder Tagesgelder) liegen nur insoweit vor, als sie mit der zu Einkünften führenden Tätigkeit als Militärpfarrer in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Da die Seelsorgetätigkeit des Militärpfarrers keine steuerpflichtigen Einkünfte vermittelt, sind auch die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe Rz 225a hinsichtlich von Reiseaufwendungen von Personalvertretern, Gewerkschafter oder Betriebsräten sowie auch VwGH 20.6.1995, 92/13/0298).

10226§ 16 Abs. 1 EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 - Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung (Rz 226)

(2001)

Eine Flugbegleiterin einer Fluglinie beantragt als Werbungskosten unter anderem Aufwendungen für Kosmetika und Friseur. Diese Aufwendungen werden mit dem Hinweis auf § 20 EStG 1988 als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung nicht anerkannt. Als Beilage zu ihrer dagegen eingebrachten Berufung legt sie die Kopie eines Ausschnittes einer "firmeninternen Flugbegleiterzeitung" vor, in der unter einer Rubrik "Arbeitnehmerveranlagung" Tipps gegeben werden, was vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt wird (demgegenüber gibt es auch eine Rubrik, womit man beim Finanzamt wenig Chancen hat).

Als vom Finanzamt anerkannte Werbungskosten werden unter "Arbeitskleidung" unter anderem angeführt: "Schuhe, Strumpfhosen, schwarze Socken, Kosmetik, Friseur,...".

Sind die oben genannten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig?

Bei den angeführten Aufwendungen der Flugbegleiterin handelt es sich um gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (bei den im Rahmen der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung, BGBl. II Nr. 417/2000, angeführten betrieblichen Aufwendungen für "Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild" handelt es sich nur um solche, die betrieblich veranlasst sind, also im Zusammenhang mit Bühnenauftritten verwendet werden, zB Schminke).

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Aufwendungen eines Kriminalbeamten iZm Suchtgiftüberwachung (Rz 226)

(2000)

Ein Kriminalbeamter ist bei der Suchtgiftzentralstelle beim Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt. Die Hauptaufgabe besteht in der Untergrundarbeit. Diese Tätigkeit wird in die Anbahnung von Suchtgiftscheingeschäften und in die Observation und Informationsgewinnung aus dem Untergrund untergliedert.

Da hauptsächlich verdeckt ermittelt wird, sei es notwendig, sich in so genannte "Verbrecherkreise" einzuschleusen. Dies erfordert, dass man sich bei den Ermittlungen häufig in Etablissements und Spiellokalen aufhalten muss, um Kontakte zu knüpfen. Diese Aufenthalte seien sehr kostspielig.

Die Aufwendungen für die Verbindungsleute werden zur Gänze, die Kosten für die Anbahnung von Scheingeschäften werden jedoch nur zu einem geringen Teil vom Arbeitgeber ersetzt. Die nicht ersetzten Kosten betragen angeblich zwischen 1.000 S und 2.000 S monatlich.

Sämtliche Aufwendungen nachzuweisen sei nicht möglich, weil die Gefahr enttarnt zu werden, viel zu hoch sei. Außerdem sei es gemäß § 46 BDG 1979 nicht gestattet, weitere Einblicke in die Arbeit eines verdeckten Fahnders zu geben.

Bei derartigen Aufwendungen ist Folgendes zu unterscheiden:

Aufwendungen eines Kriminalbeamten für die eigene Konsumation im Rahmen seiner verdeckten Fahndungstätigkeit sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 16.2.2000, 95/15/0034). Aufwendungen für Vertrauensleute bzw. Informanten können grundsätzlich Werbungskosten darstellen (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050). Dabei sind allerdings Ausgaben nachzuweisen oder, wenn ein Nachweis nicht möglich ist, glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung des Beamten stellt keine Glaubhaftmachung dar. Es wird auf Eigenbelegen Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Grund, wodurch der genau bezifferte Aufwand entstanden ist, anzugeben sein. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss für sämtliche Aufwendungen erfolgen, somit auch für jenen Teil, der vom Arbeitgeber hiefür ersetzt wird.

10230§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten bei Ausübung politischer Ämter (Rz 230 und Rz 383b)

(2004)

Fall 1:

Die Werbungskosten eines politischen Mandatars übersteigen seit Jahren beträchtlich die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister. Die Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen führte zu keiner nennenswerten Kürzung der Werbungskosten, die in manchen Jahren das Doppelte der Einnahmen ausmachen. Der Vorhaltsbeantwortung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 ist zu entnehmen, dass die hohen Aufwendungen vor allem deswegen notwendig sind, um bei den nächsten Wahlen Bürgermeister zu werden. Darüber hinaus bestehe auch ein Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit beim Land Niederösterreich. Außerdem hat der Vizebürgermeister, anders als der Bürgermeister, seine Repräsentationskosten ausnahmslos selbst zu tragen. Eine eindeutige Verbindung seiner Tätigkeit beim Amt der NÖ Landesregierung und der politischen Tätigkeit sei auch in dem Umstand begründet, dass er im Ausmaß von durchschnittlich 48 Stunden monatlich ohne Kürzung seiner Bezüge (Mehrdienstleistungen und Zulagen ausgenommen) dienstfrei gestellt sei. Unabhängig davon steht der überwiegende Teil der geltend gemachten Werbungskosten eindeutig im Zusammenhang mit der Tätigkeit als politischer Funktionär.

Ist - wie dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0157, entnommen werden kann - eine Liebhaberei auch im nichtselbständigen Bereich denkbar?

Fall 2:

Ein Steuerpflichtiger war bis 2002 Abgeordneter zum Nationalrat (= 2. Dienstverhältnis). 2003 hatte er keine politische Funktion inne (nur mehr ein Lohnzettel aus der Haupttätigkeit). 2003 und 2004 laufen die Wahlvorbereitungen für die Kandidatur als Abgeordneter zum Landtag, welche mit erheblichen nachweisbaren Aufwendungen verbunden sind (Fahrtenbuch, Belegsammlung vorhanden).

Liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls Werbungskosten vor, unabhängig, ob die Kandidatur erfolgreich sein wird?

Aufwendungen, die dem Erhalt bestehender Einnahmen dienen (zB Bürgermeister will auch nach der nächsten Wahl Bürgermeister bleiben), sind grundsätzlich laufende Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mandatar. Wird aus dieser Tätigkeit ein Verlust erzielt, ist grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, zu beurteilen, ob Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt.

Aufwendungen, die der Erreichung einer (anderen) politischen Funktion dienen (zB politisch nicht tätige Person will Landtagsabgeordnete oder Gemeinderat will Bürgermeister werden), sind grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten zu beurteilen. Diese Kosten sind auch dann abzugsfähig, wenn ein Mandat nicht erreicht wird und es zu keiner Einkunftsquelle kommt. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings, dass der Erwerb der angestrebten Funktion objektiv gesehen erreichbar sein muss. Ist jemand auf einer Liste so weit hinten gereiht, dass eine Mandatserzielung aufgrund allgemeiner Erfahrungen nicht möglich ist, dann liegen keine Werbungskosten vor. Ebenso müssen die Aufwendungen in einer adäquaten Relation zu den zukünftig erzielbaren Einkünften stehen, damit nicht von vornherein eine Einkunftsquelle (grundsätzlich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993) zu verneinen ist.

10231§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten für emeritierte Hochschulprofessoren (Rz 231)

(1997)

Können Hochschulprofessoren auch noch nach ihrer Emeritierung Werbungskosten (Fachliteratur, Reisekosten usw.) im Zusammenhang mit dem von ihnen freiwillig ausgeübten Recht, zu lehren und zu forschen, geltend machen?

Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors im Zusammenhang mit dem von ihm (freiwillig) ausgeübten Recht, nach der Entpflichtung weiterhin in Forschung und Lehre tätig zu sein, sind aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen als von den Dienstpflichten entbundener Universitätslehrer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Dies ergibt sich konsequenterweise auch daraus, dass die Einkünfte nach der Entpflichtung als solche aus einem früheren Dienstverhältnis behandelt werden, für die gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 der Pensionistenabsetzbetrag zusteht (vgl. BFH vom 5.11.1993, BStBl II 1994, 238 ff).

Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors, die in Zusammenhang mit von ihm vor der Entpflichtung übernommenen Aufgaben stehen (zB Betreuung von Diplomanden und Doktoranden), können hingegen als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden.

Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors, die in Zusammenhang mit anderen als den nichtselbständigen Einkünften aus dem früheren Dienstverhältnis stehen (zB selbständige Einkünfte iSd § 22 EStG 1988 bei Lehraufträgen oder Autorentätigkeit), sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie anfallen (also zB als Betriebsausgaben bei den selbständigen Einkünften).

Sind Aufwendungen zugleich durch mehrere Bereiche veranlasst worden, so muss der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0008; 28.1.1997, 95/14/0156).

10243§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - Zu viel einbehaltene SV-Beiträge als Pflichtbeiträge (Rz 243)

(2010)

Vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen. Ein Arbeitgeber verrechnet irrtümlich zuviel Sozialversicherungsbeiträge (zB keine Rückverrechnung der AN-AlV-Beiträge, obwohl die Bezüge geringer als 1.155,00 Euro waren).

Sind diese zuviel verrechneten Beiträge trotzdem als Pflichtbeiträge anzuerkennen?

Wird dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen, sind auch die zu Unrecht abgezogenen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen, da der Arbeitnehmer den Abzug dieser Beiträge nicht freiwillig auf sich genommen hat. Wird der Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er durch Aufrollung zu berichtigen.

Bei späterer Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Abzugs liegt im Zeitpunkt der Berichtigung ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn vor. Da in diesem Fall keine Aufrollung zulässig ist, ist für die geleistete Rückzahlung (auch wenn diese mehrere Jahre betrifft) ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen.

Ist das Dienstverhältnis bereits beendet und erfolgt die Rückzahlung durch die Sozialversicherung direkt an den Arbeitnehmer, ist ebenfalls nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 vorzugehen.

§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - Grenzgänger nach Deutschland - Krankenversicherung (Rz 243)

(2005)

Grenzgänger nach Deutschland, die eine bestimmte Einkommenshöhe überschreiten, können sich nach deutschem Recht ihre Kranken-Versicherungsanstalt selbst aussuchen und gelten sodann als "freiwillig" versichert. In Deutschland wird dies steuerlich völlig gleich berücksichtigt, wie die gesetzliche Pflicht-Versicherung.

Sind diese Beiträge als Sonderausgaben oder Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen?

Grenzgänger nach Deutschland, die eine bestimmte Einkommenshöhe überschreiten, müssen nach deutschem Recht eine Krankenversicherung abschließen, können sich aber ihre Kranken-Versicherungsanstalt selbst aussuchen. Es handelt sich dabei nicht um eine "freiwillige" Versicherung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Versicherung auf Grund einer gesetzlichen Versicherungspflicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Randzahl 10244: entfällt


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2012
Betroffene Normen:
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Studienreise - Hochschulprofessor - Seelsorgedienst - Lebensführung - Flugbegleiterin - Kriminalbeamter - Konsumation - politisch - Mandatar - Vizebürgermeister - Liebhaberei - emeritiert - Diplomanden - Doktoranden - Grenzgänger - Krankenversicherung - Pensionsbeiträge
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457