Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
42 ANHÄNGE
42.5 Beispielsammlung

42.5.3 § 15 EStG 1988

10138§ 26 Z 4 EStG 1988, § 15 EStG 1988 - Aufwendungen eines bzw. für einen Teleworker (Rz 138 und Rz 703a)

Siehe Rz 10703a

10163 § 15 Abs. 2 EStG 1988 und zugehörige VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft (Rz 163)

(2011)

In der Folge werden vier Varianten zur "Wohnraumbewertung" in der Land- und Forstwirtschaft angeführt. Bei den Arbeitnehmern handelt es sich in den ersten drei Fällen um Saisonarbeiter und im Fall vier um einen fix angestellten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat stets auch (mehr oder weniger) Interesse daran, dass die Arbeiter "am Hof" oder in der Nähe übernachten:

  1. Die Arbeitnehmer wohnen in einer getrennten Wohneinheit im Haus des "Bauern"(bestehend aus einem Schlafzimmer für drei Personen, Aufenthaltsraum mit TV, Badezimmer mit Dusche und getrenntem WC, komplette Küche mit Sitzecke). Der Landwirt stellt keine Verpflegung zur Verfügung. Die Unterbringung von drei Arbeitern erfolgt nur saisonal (in der Erntezeit).
    Bisher wurden den Mitarbeitern als Sachbezug 2/10 (Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) iHv 39,24 Euro/Monat abgezogen.

  2. Im Haus des Landwirts gibt es eine eigene Wohneinheit mit vier Zimmern (unterschiedlich große Zimmer für zwei bis vier Personen). Die Saisonarbeiter erhalten Frühstück, Mittagessen und Abendessen, das gemeinsam mit der Bauernfamilie eingenommen wird.
    Bisher wurden 8/10 (156,96 Euro) für Verpflegung als Sachbezug angesetzt. Gleichzeitig minderte dies aber den Bezug lt. Kollektivvertrag (Landarbeiter NÖ).

  3. Für die Saisonarbeiter wird das Nachbarhaus angekauft. Das Haus hat vier Zimmer mit je 13 - 18 m² Größe für je eine Person. Es gibt eine Gemeinschaftsküche mit Ofen, Kühlschrank, Abwasch, usw., 2 Bäder und 2 WC, weiters vom Hof aus zu begehen einen Wirtschaftsraum mit einer weiteren Dusche und WC, Waschmaschine und Platz zum Abstellen und Trocknen der Wäsche. Die Saisonarbeiter erhalten täglich ein Mittagessen.
    Bisher wurde von einem "Burschenzimmer" ausgegangen; die Verpflegung (Mittagessen) wurde steuerfrei nach
    § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 belassen; es wurde kein Sachbezug angesetzt.

  4. Sachverhalt wie bei Fall 3, aber es handelt sich nicht um einen Saisonarbeiter, sondern um einen ständig beschäftigten Arbeiter.
    Bisher wurde von voller freier Station ausgegangen mit Ansatz eines Sachbezugswertes iHv 5/10 = 98,10 Euro. Anders als in Punkt 3 sei hier von einem "Mittelpunkt der Lebensinteressen" auszugehen (
    LStR 2002 Rz 148).

Ist ein Sachbezugswert anzusetzen und wenn ja, in welcher Höhe?

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 zählen zu den Einnahmen auch geldwerte Vorteile. Diese sind mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Um nicht in jedem Einzelfall diesen Mittelpreis ermitteln zu müssen, sieht § 1 der Sachbezugswerteverordnung für die volle freie Station und § 3 der Sachbezugswerteverordnung für Deputate in der Landwirtschaft eine standardisierte Sachbezugsermittlung vor.

§ 1 Sachbezugswerteverordnung (Wert der vollen freien Station) kommt nur dann zur Anwendung, wenn Arbeitnehmern, die im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind, neben dem kostenlosen oder verbilligten Wohnraum auch eine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. § 3 Sachbezugswerteverordnung ist immer dann anzuwenden, wenn Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft (die nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind) eine Wohnung bzw. Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

Nach LStR 2002 Rz 148 ist bei der Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies würde beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.

Zu den einzelnen Fallbeispielen (die ersten drei Arbeitnehmer sind Saisonarbeiter, der vierte Arbeitnehmer ist fix angestellt):

  1. Für die saisonbeschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, denen eine eigene Wohnung, jedoch keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, kommt § 3 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung. Da sich drei Arbeiter den Wohnraum teilen, ist der Sachbezugswert in Höhe von 15,90 Euro aliquot (mit je 5,30 Euro) zu berücksichtigen.

  2. Den saisonbeschäftigten Arbeitnehmern wird neben einer Wohnmöglichkeit auch die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, sodass § 1 der Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung kommt. Da für die einfache arbeitsplatznahe Unterkunft kein Sachbezug anzusetzen ist, ist für die volle Verpflegung ein Sachbezug von monatlich 156,96 Euro (8/10 vom der Wert der vollen freien Station 196,20 Euro) anzusetzen. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung, da diese Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden (LStR 2002 Rz 99).

  3. Auf Grund des Sachverhalts sprechen die Indizien (zB eigene Küche) dafür, dass die Arbeitnehmer nicht im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind. Daher kommt für die Bewertung des kostenlosen zur Verfügung gestellten Wohnraums an die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft § 3 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung. Da jedem Arbeitnehmer ein einzelnes Zimmer in der Wohnung zur Verfügung steht, liegt kein Burschenzimmer nach LStR 2002 Rz 148 vor, sodass nach § 3 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 15,90 Euro monatlich pro Arbeitnehmer anzusetzen ist.
    Die Verpflegung ist nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei, da die Arbeitnehmer nicht im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind.

  4. Wie im Fall 3 wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist. Es ist für den Arbeiter, der ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt ist, für das kostenlos zur Verfügung gestellte Zimmer ein Sachbezug nach § 3 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen (LStR 2002 Rz 148 kommt nicht zur Anwendung). Das Vorliegen des Lebensmittelpunkts spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Verpflegung ist wie im Fall 3 nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei.

10174§ 15 EStG 1988 - Pauschaler Kostenbeitrag der Dienstnehmer zu einer PKW-Vollkaskoversicherung als Abzug bei den Sachbezügen (Rz 174)

(2009)

Ein Arbeitgeber schließt für Arbeitnehmer, denen ein firmeneigener PKW auch für Privatfahrten zur Verfügung steht, eine Vollkaskoversicherung mit der Versicherungsgesellschaft XY ab.

Die entsprechenden Sachbezüge für die KFZ-Privatnutzung wurden richtig berechnet. Die Vollkaskoversicherung deckt auch Schäden für die Privatfahrten.

Die Arbeitnehmer müssen für die Kostenübernahme von eventuellen Schäden, die bei Privatfahrten verursacht wurden, an den Arbeitgeber einen monatlichen Kostenersatz von 15 Euro zahlen.

Darf dieser Kostenersatz von den monatlichen PKW-Sachbezügen als Kostenersatz gemäß der LStR 2002 Rz 174 in Abzug gebracht werden?

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Vollkaskoversicherung mindern den Sachbezugswert (LStR 2002 Rz 175 und Rz 186 iVm Rz 372). Im gegenständlichen Fall ist der ermittelte Sachbezugswert um 15 Euro zu vermindern.

10175§ 15 EStG 1988 - Verwendung von Montagefahrzeugen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Rz 175)

(1995)

Die Firma stellt ihren Arbeitnehmern einen Klein-Lkw (Klein-Lkw ausgebaut als Service- oder Montagewagen) für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zur Verfügung. Teilweise müssen die Arbeitnehmer täglich in die Firma kommen, um die Service- bzw. Montagelisten, sowie das benötigte Material abzuholen, teilweise wird aber die Arbeitsstätte direkt vom Wohnort angefahren. Es ist auch üblich, dass ein weiterer Arbeitnehmer der Firma vom Wohnort abgeholt und zum Arbeitsplatz mitgenommen wird.

Nach Rz 744 ist Werkverkehr dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter - wie zB Möbel, Maschinen - eingesetzt werden. Der Umstand, dass ein Klein-Lkw durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.

Ist ein zu einem Service- oder Montagewagen umgebauter Klein-Lkw als Spezialfahrzeug in diesem Sinne zu werten oder ist der amtliche Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen?

In den LStR 2002 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht von vornherein unter § 26 Z 5 EStG 1988 fällt, sondern ausnahmsweise dann, wenn dieser Klein-Lkw - wie dies zB bei einem Montagefahrzeug der Fall ist - auf Grund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausschließt. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist zB der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Kein Werkverkehr liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein sog. Fiskal-Lkw (Klein-Lkw) für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.

10177§ 15 EStG 1988 - Halber Sachbezugswert für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ; Nachweis der Fahrten (Rz 177)

(2004)

Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen.

Im gegenständlichen Fall werden mehrere Kunden im Raum Linz besucht, im Fahrtenbuch wurde der Anfangs- und Endkilometerstand des Reisetages und als Wegstrecke Wohnort - Linz - Wohnort 100 km angeführt. Die einzelnen Strecken (Kunde A - Kunde B - Kunde C etc.) wurden im Fahrtenbuch nicht gesondert ausgewiesen. Aus den Tourenplänen sind die einzelnen Kunden ersichtlich, sodass die gesamte Tageskilometerangabe nachzuvollziehen ist.

Können Tourenpläne als Nachweis zusätzlich anerkannt werden, wenn im Fahrtenbuch die Wegstrecken nicht detailliert aufgezeichnet werden?

Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel (zB Reisekostenabrechnungen, Tourenpläne) in Betracht (Rz 177), wenn damit der Nachweis gewährleistet ist, dass die Privatfahrten im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat betragen.

10178§ 15 Abs. 2 EStG 1988 - Sachbezugswert für einen im Ausland angeschafften PKW (Rz 178)

(1998)

Eine deutsche Firma hat in Österreich eine Zweigniederlassung, in der sie ua. einen Geschäftsführer beschäftigt. Diesem Geschäftsführer wird auch ein firmeneigener PKW zur Verfügung gestellt, der in Deutschland zu einem günstigeren Preis angeschafft wurde (keine Normverbrauchsabgabe, sofern der PKW entgegen den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Österreich nicht angemeldet wurde).

Von welchem Anschaffungswert ist der Sachbezug für die private Nutzung des PKW zu ermitteln?

Laut Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992 idF BGBl. Nr. 274/1996 (nunmehr Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001), ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) auszugehen. Sowohl aus der Anführung des Klammerausdruckes als auch auf Grund des gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehenen Mittelpreises des Verbraucherortes ist von Anschaffungskosten im Inland auszugehen. Dies ergibt sich auch aus der im § 4 Abs. 4 der Verordnung geregelten Sachbezugsbewertung für Gebrauchtfahrzeuge, mit der ebenfalls eine Wertermittlung nach objektiven Kriterien erreicht werden soll. In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Sachbezugswertes (Anschaffungskosten) von neu angeschafften Kraftfahrzeugen sind daher die österreichische Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe miteinzubeziehen. In diesem Fall sind daher die Anschaffungskosten anstelle der ausländischen Umsatzsteuer um die inländische Umsatzsteuer sowie die Normverbrauchsabgabe zu erhöhen. Sofern die Anschaffungskosten im Ausland (ohne USt und Normverbrauchsabgabe) den marktüblichen (Endverbraucher)Preisen im Ausland entsprechen, ist hievon nicht abzuweichen, weil grundsätzlich von einem gleichen Preisniveau innerhalb der EU-Staaten auszugehen ist.

Beispiel:


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Anschaffungskosten in Deutschland netto
300.000 S
Zuzüglich deutsche Umsatzsteuer 16%
48.000 S
Brutto
348.000 S
Bemessungsgrundlage für Sachbezug
Anschaffungskosten in Deutschland netto
300.000 S
Zuzüglich Normverbrauchsabgabe (angenommen 12%)
36.000 S
Zuzüglich österreichischer Umsatzsteuer 20%
67.200 S
Bemessungsgrundlage für Sachbezugswert
403.200 S

Randzahl 10182: entfallen

10184§ 15 Abs. 2 EStG 1988, § 26 Z 5 EStG 1988 - Sachbezug - Werkverkehr (Rz 184)

(1994)

Der Betrieb stellt einigen Mitarbeitern für die gemeinsamen täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung.

Folgt man den LStR, liegt hinsichtlich der betroffenen Arbeitnehmer Werkverkehr vor.

Folgt man hingegen dem Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0131, kann man nicht von Werkverkehr sprechen.

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung sind folgende Sachverhaltsfragen zu klären:

Fall 1: Wird einem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung gestellt, damit er andere Arbeitnehmer auf der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte befördert, entsteht den mitbeförderten Arbeitnehmern kein Aufwand, sodass ein Pendlerpauschale nicht zusteht (vgl. auch VwGH 9.5.1995, 92/14/0092), aber auch kein Sachbezugswert zuzurechnen ist. Beim Bediensteten, dem der Pkw zur Verfügung gestellt wurde, und der diesen Pkw auch für Privatfahrten nutzen kann, ist ein Sachbezugswert zuzurechnen. Diesfalls hat der Fahrer Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale.

Fall 2: Wird der Pkw mehreren Personen zur gemeinsamen Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen und ist eine andere private Nutzung des Pkw nicht auszuschließen, sind die Voraussetzungen gegeben, die dem Erkenntnis des VwGH 20.12.1994, 94/14/0131, zugrunde liegen. In diesem Fall ist der Sachbezugswert für das Fahrzeug im Ausmaß der tatsächlichen Nutzung den zur Nutzung berechtigten Bediensteten zuzurechnen. Beträgt zB der Sachbezugswert monatlich 3.000 S (Pkw mit Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 S) und erfolgt die tatsächliche Nutzung für die drei Arbeitnehmer jeweils im Ausmaß von einem Drittel, dann ist jedem Arbeitnehmer ein Sachbezugswert in Höhe von 1.000 S zuzurechnen. In diesem Fall steht den Arbeitnehmern das Pendlerpauschale zu.

Fall 3: Einer Gruppe von Arbeitnehmern wird ein Kraftfahrzeug für Baustellenfahrten zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung ist nicht zulässig. In diesem Fall liegt für alle beförderten Arbeitnehmer Werkverkehr vor. Der Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung (auch beim Fahrer) ist zu erbringen.

10201§ 15 EStG 1988 - Privatnutzung eines arbeitgebereigenes Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes (Rz 201)

(2010)

In Klagenfurt ist grundsätzlich von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung auszugehen (LStR 2002 Rz 199 und 200).

1) Die Abstellplätze einiger größerer Arbeitgeber liegen am Rand der gebührenpflichtigen Parkzone und zwar so, dass das Abstellgelände zumindest auf einer Seite von einem Straßenzug begrenzt wird, die nicht mehr zur gebührenpflichtigen Parkzone gehört.

Die LStR 2002 Rz 201 führt ua. aus: "… ist ein Sachbezugswert für einen Abstellplatz am Rande der gebührenpflichtigen Parkzone dann anzusetzen, wenn die das Gelände (die Liegenschaft) umschließenden Straßen auf der an die Liegenschaft angrenzenden Straßenseite der Parkraumbewirtschaftung unterliegen."

Weiters: "Wird die Liegenschaft am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone einerseits durch Straßen begrenzt, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, andererseits durch Grundstücke, auf denen ein Abstellen von Kfz nicht zulässig bzw. nicht möglich ist ..., ist ebenfalls ein Sachbezugswert anzurechnen."

2) Die Abstellplätze einiger größerer Arbeitgeber liegen innerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone, wobei auf einer Seite auf einzelnen angrenzenden Straßenabschnitten bzw. einzelnen Parkplätzen das kostenlose Parken möglich ist.

1) Kann eine Sachbezugshinzurechnung unterbleiben, sobald ein Teil des Parkplatzgeländes an eine Straße grenzt, die nicht mehr in der gebührenpflichtigen Zone liegt?

2) Kann eine Sachbezugshinzurechnung unterbleiben, wenn innerhalb der parkplatzbewirtschafteten Zone an einzelnen Parkplätzen das Parken kostenlos möglich ist?

1) Für einen Abstellplatz am Rande einer gebührenpflichtigen Parkzone ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn ein gesamter Straßenzug der angrenzenden Straßen, die das Gelände (die Liegenschaft) umschließen, keiner Parkraumbewirtschaftung unterliegt und auf dieser Straße auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen zulässig und möglich ist.

2) Liegt der Abstellplatz des Arbeitgebers innerhalb einer flächendeckenden parkraumbewirtschaften Zone und ist nur auf einzelnen angrenzenden Straßenabschnitten bzw. auf einzelnen Parkplätzen das kostenlose Parken möglich, ändert dies nichts am Charakter einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung und es ist ein Sachbezug anzusetzen (vgl. LStR 2002 Rz 198).

10203§ 15 EStG 1988 - Kostenlose Überlassung eines Firmenparkplatzes außerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone, für den Kunden des Unternehmens bezahlen müssen (Rz 203)

(2004)

Flughafenmitarbeiter dürfen während der Dienstzeit auf einem arbeitgebereigenen Parkplatz, der sich nicht in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, kostenlos ihr Auto abstellen.

Da die Parkplatzanzahl auf diesem Dienstnehmerparkgelände beschränkt ist und nicht alle Mitarbeiter einen Parkplatz finden, erlaubt der Dienstgeber den Mitarbeitern ihre Autos auch kostenlos auf dem grundsätzlich für Fluggäste reservierten und für diese gebührenpflichtigen Parkplatz abzustellen.

Liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn die Autos der Flughafenmitarbeiter kostenlos auf dem für Flugkunden gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt werden?

Es liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, weil sich die Parkmöglichkeiten außerhalb einer in § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, definierten parkraumbewirtschafteten Zone befinden.

Randzahl 10211: entfällt

10213§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 - Börsenkurs von Stock Options (Rz 213)

(2008)

Leitende Mitarbeiter (Vorstände, Cluster-Manager und Geschäftsführer) der W - AG und ihrer Tochterunternehmen können jährlich am Optionsplan des Unternehmens teilnehmen.

Die Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options wurde nicht in Anspruch genommen, da die Gruppe der leitenden Angestellten nicht als begünstigte Gruppe anerkannt wurde.

Die Ausübung kann frühestens nach drei Jahren ab Einräumung in vier Ausübungsfenstern im Jahr erfolgen. Beispiel: Die für das Jahr 2002 eingeräumten Optionen wurden im Jahr 2005 ausgeübt, einzige Voraussetzung war ein noch aufrechtes Dienstverhältnis zur W - AG.

Bei den Optionen handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, da sie nicht handelbar sind. Die Besteuerung ist daher nicht zum Zeitpunkt der Einräumung der Option vorzunehmen, sondern zum Zeitpunkt der Ausübung.

Bei der Ausübung gibt es wieder 2 Varianten und zwar Cash-Settlement und Depot. Beim Cash-Settlement werden die Aktien sofort verkauft, der Arbeitnehmer bekommt die Differenz zwischen Einräumungspreis pro Aktie und Ausübungspreis (Erlös laut Börsenkurs) ausbezahlt und versteuert diese Differenz als Sachbezug.

Bei der Depotvariante wird an einem Tag x die Ausübungserklärung unterschrieben, gleichzeitig verfügt der Dienstnehmer die Hinterlegung der Aktien ins Depot. Die Aktien werden an einem Tag y im Depot des Arbeitnehmers hinterlegt. Die Hinterlegung erfolgt erst bei Zahlung des Einräumungspreises an das Unternehmen. Tag x und Tag y können weit auseinander liegen, da es sich um hohe Beträge handelt, die die Dienstnehmer flüssig machen müssen.

Bei der Variante Cash-Settlement ist es im Interesse des Dienstnehmers einen möglichst hohen Börsenkurs zu wählen, während bei der Depotvariante ein möglichst niedriger Börsenkurs von Vorteil ist, da dann der zu versteuernde Sachbezug niedriger ist. Eine Gestaltungsmöglichkeit hat der Dienstnehmer in jedem Fall, was besonders dann auffällt, wenn nur ein Teil der Aktien ins Depot wandert und ein Teil gleich verkauft wird, da die Ausübung nie am gleichen Tag für beide Aktienpakete erfolgt.

Welcher Börsenkurs (Tageskurs) ist heranzuziehen?

Maßgebend für die Besteuerung des lohnwerten Vorteils im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den (verbilligten) Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Verkehrswert der Beteiligung ist beim Cash-Settlement der an den Arbeitnehmer ausbezahlte Differenzbetrag. Bei der Depotvariante, bei der die Aktie für die Ermittlung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis zu bewerten ist, ist von einem Zufluss am Ausübungstag auszugehen (Unterzeichnung der Ausübungserklärung). Der Arbeitgeber hat für die Berechnung des Unterschiedsbetrages als Börsenkurs den am Ausübungstag von der Wiener Börse veröffentlichten Tagesschlusskurs heranzuziehen.

Randzahlen 10221 und 10222c: entfallen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Schlagworte:
Teleworker - Montagefahrzeug - Wohnung - Arbeitsstätte - Werkverkehr - Klein-Lkw - Fiskal-Lkw - Sachbezug - Privatnutzung - Nachweis - Fahrtenbuch - Ausland - Anschaffungswert - Gebrauchtfahrzeug - Bemessungsgrundlage - Arbeitnehmer - tatsächliche Nutzung - Pendlerpauschale - Kostenbeitrag - Firmen-PKW - PKW-Sachbezug - Vorführkraftfahrzeuge - KFZ-Händler - Kontoführung - Bankmitarbeiter - kostenlose Kontoführung - Abstellplatz - Garagenplatz - Parkraumbewirtschaftung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457