Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)

39.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§ 108 Abs. 7 EStG 1988)

39.7.1 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages

1315Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn

  • der zurückzufordernde Betrag für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Bausparkassengesetzes (Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen) verwendet wird und die Maßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen (darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum).

  • oder für

  • Maßnahmen der Bildung (§ 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz) oder für

  • Maßnahmen der Pflege (§ 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet werden oder

  • bei Übertragung des Bausparvertrages an den (Ehe-)Partner bei Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Wege der Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder

  • bei Tod des Steuerpflichtigen.

Soweit für Beträge die Rückforderung der Bausparprämie (erstatteter Einkommensteuer) unterblieben ist, hat dies folgende Auswirkungen auf andere steuerliche Begünstigungen:

  • Die Berücksichtigung als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung oder Sanierung von Wohnraum) ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. a EStG 1988).

  • Bei einer Verwendung für eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz bleibt die Absetzbarkeit im Rahmen der Werbungskosten (Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen) erhalten.

  • Bei einer Verwendung für Maßnahmen der Pflege im Sinne des § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz ist eine Berücksichtigung dieser Beträge als außergewöhnliche Belastung (§§ 34 und § 35 EStG 1988) ausgeschlossen, weil derartige Aufwendungen aus dem eigenen (laufenden) Einkommen getragen werden müssen.

1315aBegünstigte Bildungsmaßnahme sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten des Steuerpflichtigen für sich selbst. Bei Ausgaben für den Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie für haushaltszugehörigen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 hat eine Prämienrückforderung zu erfolgen.

Als Maßnahmen der Bildung sind alle Berufsausbildungen sowie berufliche Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere aus den Bereichen der Erwachsenenbildung zu verstehen wie z.B.

  • Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen,

  • Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen,

  • Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen, Meisterschulen,

  • Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen, Fremdsprachenausbildungen,

  • Von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen,

  • Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren Selbständigwerdens.

Als Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren anfallen.

1315bBegünstigte Maßnahmen für die Pflege gem. § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder der Ersatz des Verdienstentganges des Bausparers, der durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen entstanden ist, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

Eine Prämienrückforderung hat dann zu unterbleiben, wenn diese Maßnahmen durch und für den Steuerpflichtigen erfolgen. Dies ist der Fall, wenn das rückgezahlte Guthaben

  • für die Pflege des Bausparers selbst oder

  • zur Abdeckung des Verdienstentganges (zB bei Pflegekarenz) des Bausparers für dessen Pflegetätigkeit für nahe Angehörige verwendet wird.

Die Verwendung des rückgezahlten Guthabens für die Pflege naher Angehöriger (also nicht für den Steuerpflichtigen selbst) führt zu einer Prämienrückforderung

Als Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze anzusehen.

Als Kosten für die medizinische Betreuung kommen Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen in Betracht.

1315cDie Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 (Formulare 108-2) der auszahlenden Bausparkasse übergibt. Diese Erklärung ist eine Abgabenerklärung.

Liegt keine Erklärung über die widmungsgemäße Verwendung vor, dann ist die Prämie von der Bausparkasse einzubehalten.

Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung von Bausparguthaben sowie die Höhe der rückgezahlten Steuererstattung sind von der Bausparkasse bis zum 30. April des Folgejahres dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen ( § 9 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 idgF). Die Mitteilung erfolgt automationsunterstützt im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung ( § 10 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 idgF).

1316Liegen die Beiträge über den Höchstbeträgen, so ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass zuerst die nicht begünstigten Beträge widmungswidrig verwendet wurden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 108 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457