Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)

19.7 Prämien für Diensterfindungen

1091Prämien für Diensterfindungen sind nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 als sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel zu versteuern. Soweit solche Prämien mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 versteuert wurden, steht die Progressionsermäßigung nicht zu (vgl. VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014 zu § 37 Abs. 7 EStG 1988). Für Diensterfindungsvergütungen, die die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 erfüllen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014). Auf laufend ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen ist der ermäßigte Steuersatz im Rahmen einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 anzuwenden (siehe auch EStR 2000 Rz 7345).

1092Eine Erfindung des Dienstnehmers ist gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn

  • entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder

  • wenn der Dienstnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder

  • das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.

Randzahlen 1093 bis 1099: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457