Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - Entsendungen

1177cMit BGBl. I Nr. 104/2005 vom 19.8.2005 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ( BUAG) geändert. Die Bestimmungen betreffend Urlaub sind für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

  • zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder

  • im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden anzuwenden ( §§ 33d ff BUAG). Ein Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung nach Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsentgelt im Sinne der §§ 8 bis 10 BUAG ist zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln ( § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988). Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) hat das Urlaubsentgelt und die Urlaubsabfindung im Sinne der Rz 1083 zu versteuern. Die BUAK hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Hinsichtlich der Lohnzettelausstellung siehe Rz 1083 (Urlaubsabfindung) und Rz 1233b (Urlaubsentgelt).

21.10 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen

1177dWerden Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 ausgezahlt, ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres ein Lohnzettel zu übermitteln.

Um sicherzustellen, dass rückgezahlte Beiträge für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst werden können, ist die Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung vorgesehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 69 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Nachkauf - Versicherungszeiten - Weiterversicherung - Lohnzettelübermittlung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457