Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

12.8.12 Darlehen

895Die Schuldaufnahme zur Bestreitung von Aufwendungen, die an sich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, stellt noch keinen Aufwand dar. Erst die Schuldtilgung kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu einer Belastung führen (VwGH 19.2.1986, 84/13/0011; VwGH 12.9.1989, 88/14/0163; VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).

Die Gewährung eines Darlehens stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie zu einer Vermögensumschichtung führt (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091; VwGH 10.9.1998, 96/15/0152). Der endgültige Verlust der Forderung bewirkt im Jahr des Verlustes eine außergewöhnliche Belastung, sofern die Darlehenshingabe zwangsläufig erfolgte (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457