Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.11 Expatriates

406b20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000 Euro jährlich.

Expatriates sind Arbeitnehmer,

  1. die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,

  2. die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,

  3. die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und

  4. für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.

Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.

Die Beschäftigung in Österreich darf nicht länger als fünf Jahre dauern und der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.

Ist von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen, liegt keine vorübergehende Beschäftigung in diesem Sinne vor. Eine längere Beschäftigungsdauer ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschäftigten im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt wird, das Beschäftigungsverhältnis über fünf Jahre hinaus zu verlängern. Wird die Option auf Vertragsverlängerung nicht in Anspruch genommen, liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, das zu einer Bescheidänderung zu Gunsten des Arbeitnehmers im Rahmen der Veranlagung führen kann.

Der Pauschbetrag für Expatriates kann anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 entweder vom Arbeitgeber gemäß § 62 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der (Arbeitnehmer)Veranlagung beantragt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
11.12.2015
Betroffene Normen:
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 11 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457