Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)

39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)

39.3.1 Antrag auf Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)

1305Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung Lg. Nr. 108) zu beantragen. Gemäß § 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 gilt die im Anhang 1 zur VO kundgemachte Abgabenerklärung als amtlicher Vordruck.

Der Antrag auf Prämienerstattung (Abgabenerklärung) ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages bei der Bausparkasse zu stellen. Die Abgabenerklärung verbleibt bei der Bausparkasse.

Eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung ist nicht zulässig, da für den prämienbegünstigten Bausparvertrag die Abgabe der Erklärung Voraussetzung ist.

Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden (§ 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).

1306Die Bausparkasse hat einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Die Anweisung der Bausparprämie an die Bausparkasse hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass sie mit 31. Jänner dort einlangt.

Korrekturmeldungen können ein Mal jährlich bis 30. Juni des Folgejahres übermittelt werden ( § 3 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 idgF).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
elektronische Übermittlung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457