Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)

891Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz 826).

Die Kosten der eigenen Berufsausbildung erwachsen in der Regel nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Ausnahmsweise kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, wenn

  • dem Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden die Existenzgrundlage entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119),

  • die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung und ähnliches erforderlich wird (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087; VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123),

  • der Steuerpflichtige gezwungen ist, die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren (VwGH 19.07.2000, 99/13/0255, 0256 jeweils betreffend mangelnde Aufenthaltsbewilligung).

Zu den Kosten der Berufsausbildung für ein Kind siehe Rz 873 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.01.2011
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457